AGB1. Der Auftrag gilt vorbehaltlich der Genehmigung (bzw. Anzeigenbestätigung) durch die zuständigen Behörden. Sollte aufgrund behördlicher Einsprüche ein Feuerwerk nicht zustande kommen, wird der Auftrag in beiderseitigem Interesse ohne sonstige Ansprüche storniert. 2.Ab Windstärke 8 ist das Abbrennen eines Feuerwerkes behördlich untersagt. Die Feuerwerker nehmen in diesem Fall den Auftrag kostenfrei zurück, haften jedoch nicht für evtl. entstehende Kosten des Auftraggebers. Vertragsstrafen in der Folge sind ausgeschlossen.3.Eventuell entstehende behördliche Genehmigungsgebühren sind vom Auftraggeber zu übernehmen. 4.Der für das Feuerwerk vereinbarte Auftragswert gilt bei Abbrennen des Feuerwerkes in den Monaten Sept. - April bis 22.00 Uhr, Monate Mai – Aug. bis 23.00 Uhr, danach erfolgt Berechnung eines Zuschlages lt. Vereinbarung. Silvesterfeuerwerke sind von dieser Regelung ausgenommen.5.Abbrennzeiten, die durch eine behördliche Genehmigung vorgegeben werden, sind verbindlich. Bei Überschreitung dieser vorgegebenen Zeiten behalten sich Die Feuerwerker eine kurzfristige Absage des Feuerwerkes vor. Es werden dann Kosten in Höhe von 80 % des Auftragswertes berechnet. Eventuell entstehende Verwarnungsgebühren und sonstige Bußgelder infolge verspäteten Abbrennens sind, sofern durch den Auftraggeber verschuldet, vom Auftraggeber zu übernehmen. 6.Eine Stornierung des Auftrages ist kostenfrei möglich bis 3 Monate vor Auftragsdatum. Bei Storno bis 1 Monat vor Auftragsdatum fallen Stornokosten in Höhe von 10 % des Auftragswertes an, bis 1 Tag von Auftragsdatum 20 %. Eine Stornierung am Auftragstag ist prinzipiell auch möglich. Es fallen dann jedoch Kosten in Höhe von 40 – 60 % des Auftragswertes an (je nach Zeitpunkt).7.Gerichtsstand für beide Seiten ist Daun.